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Die Höhe der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist zum einen abhängig von der Steuerklasse, in die der Erbe bzw. Beschenkte – je nach dem Verwandtschaftsgrad – eingestuft wird. Daneben ist für die Ermittlung der Steuer der von der Steuerklasse abhängige persönliche Freibetrag entscheidend. Bei Schenkungen wird der Freibetrag alle zehn Jahre neu gewährt. Im Erbfall tritt zu den persönlichen Freibeträgen für den überlebenden Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und für Kinder noch ein Versorgungsfreibetrag hinzu, der um den Kapitalwert von erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezügen gekürzt wird. Das Infoblatt ist auf dem Stand von Februar 2014.