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Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und handwerkliche Arbeiten an der selbstgenutzten Immobilie können in der Steuererklärung geltend gemacht werden und so die Steuerlast mindern. Aber Achtung: Barzahlungen von Handwerkerrechnungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen werden generell nicht anerkannt. Das Infoblatt ist auf dem Stand von März 2014.