Zeitmietvertrag und Ausschluss des Kündigungsrechts

Das Mietrecht lässt in § 575 BGB Verträge zu, die auf bestimmte Zeit eingegangen werden. Sie enden automatisch mit dem Ablauf des vereinbarten Enddatums. Eine Verlängerung des Zeitmietvertrags ist allerdings möglich.
Das Infoblatt ist auf dem Stand von Oktober 2013.