Weitersendung privater Fernseh- und Rundfunkprogramme

Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist die Weitersendung von Programmsignalen privater Sendeunternehmen vergütungspflichtig. Hauseigentümer, die ihren Mietern Fernseh- und Hörfunkprogramme zur Verfügung stellen, nehmen eine sogenannte Kabelweitersendung (§ 20b UrhG) vor. Das Gleiche gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften, die das gemeinschaftlich empfangene Signal an die einzelnen Wohnungen weitersenden.
Das Infoblatt ist auf dem Stand von Oktober 2013.